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Änderung § 58 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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§ 58 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 58 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.



 

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