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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung)

(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. die Amtszulagen,

4. die Anwärtergrundbeträge,

5.
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den
Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.

(3) und (4) (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

(2) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen,

4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der
Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 0,96 vom Hundert für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag die Monatsbeträge der Anlagen VIa bis VIi.