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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen,

4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(3) Ab 1. Januar 2010 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 0,96 vom Hundert für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag die Monatsbeträge der Anlagen VIa bis VIi.

(Text neue Fassung)

(3) Ab 1. Juli 2010 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen
um 1,2 vom Hundert und

2. der
Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,96 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.