§ 79 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 79 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Text alte Fassung) § 79 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung |
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge 1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1, 3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag, 4. der Anwärtergrundbetrag und 5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen. |