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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2012

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(Text alte Fassung)

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab 1. August 2011 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen,

4. der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 0,3 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(3) Ab 1. August 2011 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 0,3 vom Hundert und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,24 vom Hundert

die Monatsbeträge der Anlage VI.


(Text neue Fassung)

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.