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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

(Text neue Fassung)

1 Ab 1. Januar 2012 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,

3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

4. der Anwärtergrundbetrag und

5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.

vorherige Änderung

 


2 Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.


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