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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 SZWEG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des BBesG

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842

(Textabschnitt unverändert)

Anlage V


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2011

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. Januar 2012

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 111,24 | 211,13

übrige Besoldungsgruppen | 116,82 | 216,71


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 113,96 | 216,29

übrige Besoldungsgruppen | 119,68 | 222,01


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,84 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

vorherige Änderung

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.



Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro