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Änderung § 83a Bundesbesoldungsgesetz vom 22.03.2012

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§ 83a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 83a n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes


vorherige Änderung

 


(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.

(2) 1 Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 gewährt wird. 2 Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte.


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