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Änderung § 25 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Beförderungsämter


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.



 
(heute geltende Fassung)