§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Text alte Fassung) § 25 Beförderungsämter | (Text neue Fassung)§ 25 (aufgehoben) |
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. |