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Änderung § 72a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 72a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 72a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. 2 Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.