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Änderung § 85 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

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§ 85 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 85 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 Einmalige Zahlung im Jahr 2011


(Text neue Fassung)

§ 85 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72a Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Maßgebend sind die am 1. Januar 2011 geltenden Verhältnisse.

(3) Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

(5) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.



 
(heute geltende Fassung)