§ 72 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 72 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Text alte Fassung) § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten | (Text neue Fassung)§ 72 (aufgehoben) |
1 Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. 2 Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. 3 Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012. |