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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.02.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

(Text neue Fassung)

(2) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. des Grundgehaltes,

2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3. der Amtszulagen

vorherige Änderung nächste Änderung

um jeweils 2,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. März 2016 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,2 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,76 Prozent



um jeweils 2,35 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V und IX dieses Gesetzes.

(3) Ab 1. Februar 2017 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 2,35 Prozent und

2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 1,88 Prozent

die Monatsbeträge der Anlage VI.

vorherige Änderung

(4) Ab 1. März 2016 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 35 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.



(4) Ab 1. Februar 2017 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 30 Euro die Monatsbeträge der Anlage VIII.