Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)

Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 21.12.1994; FNA: 2124-20-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Ausbildung
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuß
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
§ 8 Niederschrift
§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 11 Rücktritt von der Prüfung
§ 12 Versäumnisfolgen
§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Prüfungsunterlagen
§ 15 Erlaubnisurkunde
§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 6) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister
Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 6 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
Anlage 7 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)

§ 1 Ausbildung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der zweijährige Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.230 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 800 Stunden. 2Für Umschüler nach § 18 Satz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) 1Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. 2Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am Patienten statt.

(2a) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

(4) 1Die praktische Tätigkeit nach § 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Ablegen der staatlichen Prüfung (§ 2) begonnen werden. 2Sie erstreckt sich auf die für die praktische Ausbildung während des Lehrgangs genannten Bereiche (Anlage 1 Teil B).

(5) 1Während der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 ist in allen für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. 2Es ist Gelegenheit zu geben, durch entsprechenden praktischen Einsatz die im theoretischen und praktischen Unterricht sowie in der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen und weiterzuentwickeln sowie zu lernen, diese bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(6) 1Nach ordnungsgemäßer Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Absatz 4 erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. 2Die Bescheinigung ist von dem Leiter des Krankenhauses oder der medizinischen Einrichtung und von dem Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oder Physiotherapeuten zu unterschreiben, unter dessen Aufsicht die praktische Tätigkeit abgeleistet wurde.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 2 Staatliche Prüfung


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die staatliche Prüfung für den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Masseure und medizinische Bademeister (Schule) ab, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

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§ 3 Prüfungsausschuß


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
folgenden Fachprüfern:

a)
mindestens einem Arzt,

b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden Masseur und medizinischen Bademeister oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,

c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.


Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 4 Zulassung zur Prüfung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre;

2.
Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie.

2Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 120 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. 4Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Anatomie,

2.
Spezielle Krankheitslehre.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das jeweilige Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 7 Praktischer Teil der Prüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Physikalisch-therapeutische Befundtechniken; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie;

2.
Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.

2Der Prüfling hat in jedem Fach der jeweiligen Fächergruppe fallbezogen seine Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sowie sein Handeln zu erläutern und zu begründen. 3Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf am Patienten oder Probanden geprüft. 4Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 20 Minuten je Fach dauern.

(2) 1Der Prüfling hat weiterhin unter Aufsicht an einem Patienten oder, soweit ein Patient nicht zur Verfügung steht, an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener Diagnose eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag durchzuführen und dabei nachzuweisen, daß er die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. 2Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit den Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt. 3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach der jeweiligen Fächergruppe des Absatzes 1 sowie im Falle des Absatzes 2 von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Fächergruppe des Absatzes 1 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 4Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die Prüfung nach Absatz 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer. 5Aus den Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2 bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fächergruppen des Absatzes 1 und der Note für die Prüfung nach Absatz 2. 6Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 7Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 8Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe des Absatzes 1 mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" sowie die Prüfung nach Absatz 2 mindestens mit "ausreichend" benotet werden.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 8 Niederschrift


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können



Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des § 7 Abs. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Fächergruppe des § 7 Abs. 1, die Prüfung nach § 7 Abs. 2 oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung nach Satz 1 darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

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§ 11 Rücktritt von der Prüfung


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 12 Versäumnisfolgen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

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§ 14 Prüfungsunterlagen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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§ 15 Erlaubnisurkunde


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

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§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes


§ 16 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Masseurs und medizinischen Bademeisters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder „Masseur und medizinischer Bademeister".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


§ 16a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. 3Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1 Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Behandlung nach vorheriger Befunderhebung und vorherigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. 4Die zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet höchstens 30 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. 8Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 11Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal wiederholt werden. 13Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat


§ 16b hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Physikalisch-therapeutische Befundtechniken.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 7Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 9 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen


§ 16c hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 4, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 23 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

A Theoretischer und praktischer Unterricht

  Stunden
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit
im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen
wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz
1.7Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.8Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-
ausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.9Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung,
Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.10Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2Anatomie240
2.1Allgemeine Anatomie
2.1.1Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur
2.1.2Achsen, Ebenen, Orientierungssystem
2.1.3Allgemeine Zytologie
2.1.4Allgemeine Histologie
2.1.5Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre
2.2Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems
2.2.1Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane
2.2.2Palpation der Bewegungsorgane
2.2.3Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten
2.2.4Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten
2.2.5Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes
2.3Anatomie der inneren Organe
2.3.1Überblick über die inneren Organe
2.3.2Herz-Kreislaufsystem
2.3.3Respirationssystem
2.3.4Blut- und Abwehrsystem
2.3.5Verdauungssystem
2.3.6Urogenitalsystem
2.3.7Endokrines System
2.4Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane
2.4.1Einführung in das Nervensystem
2.4.2Makroskopische Anatomie des Nervensystems
2.4.3Zentrales Nervensystem
2.4.4Peripheres Nervensystem
2.4.5Vegetatives Nervensystem
2.4.6Funktionelle Anatomie des Nervensystems
2.4.7Anatomie der Sinnesorgane und der Haut
3Physiologie90
3.1Herz-Kreislaufsystem
3.2Stoffwechsel
3.3Endokrines System
3.4Respirationssystem
3.5Nerven- und Sinnessystem
3.6Haltungs- und Bewegungssystem
3.7Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr
3.8Zusammenwirken der Systeme
4Allgemeine Krankheitslehre 30
4.1Pathologie der Zelle
4.2Krankheit und Krankheitsursachen
4.3Krankheitsverlauf und -symptome
4.4Entzündungen und Ödeme
4.5Degenerative Veränderungen
4.6Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
4.7Störungen der immunologischen Reaktionen
4.8Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
4.9Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
5Spezielle Krankheitslehre 360
5.1Innere Medizin
5.2Orthopädie/Traumatologie
5.3Chirurgie/Traumatologie
5.4Neurologie
5.5Psychiatrie
5.6Gynäkologie und Geburtshilfe
5.7Pädiatrie
5.8Dermatologie
5.9Geriatrie
5.10Rheumatologie
5.11Arbeitsmedizin
5.12Sportmedizin
6Hygiene30
6.1Allgemeine Hygiene und Umweltschutz
6.2Persönliche Hygiene
6.3Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
6.4Verhütung und Bekämpfung von Infektionen
6.5Desinfektion, Sterilisation
6.6Wasserhygiene
7Erste Hilfe und Verbandtechnik 30
7.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
7.2Erstversorgung von Verletzten
7.3Blutstillung und Wundversorgung
7.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
7.5Versorgung von Knochenbrüchen
7.6Transport von Verletzten
7.7Verhalten bei Arbeitsunfällen
7.8Verbandtechniken
8Angewandte Physik und Biomechanik 20
8.1Einführung in die Grundlagen der Kinematik
8.2Einführung in die Grundlagen der Dynamik
8.3Einführung in die Grundlagen der Statik
9Sprache und Schrifttum 20
9.1Vortrag und Diskussion, Dokumentation
9.2Mündliche und schriftliche Berichterstattung
9.3Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.4Einführung in fachbezogene Terminologie
10Psychologie/Pädagogik/Soziologie60
10.1Psychologie
10.1.1Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit
10.1.2Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie
10.1.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch
Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, Psychische Besonderheiten Alterskranker und
Behinderter
10.1.4Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß
10.1.5Gesprächsführung, Supervision
10.2Pädagogik
10.2.1Grundlagen der Pädagogik
10.2.2Einführung in die Sonderpädagogik
10.3Soziologie
10.3.1Grundlagen der Soziologie
10.3.2Soziales Umfeld - Krankheitserleben
10.3.3Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung
11Prävention und Rehabilitation 20
11.1Grundlagen und Stellung der Prävention
11.2Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
11.3Grundlagen der Rehabilitation
11.4Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte
11.5Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
11.6Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
12Bewegungserziehung30
12.1Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät
12.2Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik
12.3Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Gymnastik und Sport
13Physikalisch-therapeutische Befundtechniken 60
13.1Einführung in die Befunderhebung
13.2Techniken der Befunderhebung
14Klassische Massagetherapie 300
14.1Geschichte und Grundlagen der Massagetherapie
14.2Technik und Wirkung der Griffe
14.3Wirkungen der klassischen Massagetherapie
14.4Sicht- und Tastbefund
14.5Klassische Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
14.6Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
14.7Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
15Reflexzonentherapie150
15.1Techniken und Wirkungen der Reflexzonentherapie
15.2Entstehung von Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur und ihre Störungen
15.3Sicht- und Tastbefund
15.4Reflexzonentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
15.5Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
15.6Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
16Sonderformen der Massagetherapie 200
16.1Grundlage der manuellen Lymphdrainage/Komplexe physikalische Entstauungstherapie
16.2Unterwasserdruckstrahlmassage
16.3Colon-, Periost- und Segmenttherapie
16.4Tiefenfriktion
16.5Sportmassage
16.6Fußreflexzonentherapie
16.7Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte
16.8Sonstige Massagetechniken
16.9Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
16.10Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
16.11Sonderformen der Massagetherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
Verfahren
17Übungsbehandlung im Rahmen der Massage
und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren
150
17.1Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung
17.2Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme
17.3Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung
17.4Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
17.5Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren
18Elektro-, Licht- und Strahlentherapie 150
18.1Physikalische und physiologische Grundlagen der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
18.2Elektrotherapie
18.2.1Stromformen (Niederfrequenz, Mittelfrequenz, Hochfrequenz)
18.2.2Ultraschalltherapie
18.2.3Hydroelektrische Bäder
18.2.4Iontophorese
18.2.5Elektrodiagnostik
18.3Lichttherapie, UV-Bestrahlungen
18.4Strahlentherapie
18.5Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
18.6Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
18.7Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte
18.8Elektro-, Licht- und Strahlentherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen
Verfahren
19Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie 150
19.1Physikalische und physiologische Grundlagen
19.2Hydrotherapeutische Anwendungen und ihre Wirkungen, insbesondere Kneippsche Verfahren
19.3Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen
19.4Spezielle Verfahren der Bäderheilkunde und ihre Wirkungen
19.5Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme
19.6Wärmepackungen und Wärmekompressen
19.7Kryotherapie
19.8Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
19.9Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität
19.10Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie
19.11Grundlagen der Inhalationstherapie
19.12Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie in Verbindung mit anderen physikalisch-
therapeutischen Verfahren
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 100
Stundenzahl insgesamt 2.230


B Praktische Ausbildung für Masseure und medizinische Bademeister

Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen:  
1.Klassische Massagetherapie  
2.Reflexzonentherapie 
3.Sonderformen der Massagetherapie  
4.Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren  
5.Elektro-, Licht- und Strahlentherapie  
6.Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie  
Mindeststunden 800


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Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang in der Massage


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3782)

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Anlage 3 (zu § 1 Abs. 6) Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3783)

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Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister



(siehe BGBl. I 1994 S. 3784)

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Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3785)

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Anlage 5a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 932)



Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 5b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 932)



Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 6 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)


Anlage 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgan (BGBl. 2013 I S. 3064)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

7.
In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016

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Anlage 7 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)


Anlage 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3065)



---
*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

7.
In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 26 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe G. v. 18. April 2016 BGBl. I S. 886 m.W.v. 23. April 2016



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