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§ 7 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
7 frühere Fassungen | wird in 61 Vorschriften zitiert
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
7 frühere Fassungen | wird in 61 Vorschriften zitiert
§ 7 Gliederung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. 2Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. 3Die gebietliche Gliederung muß soweit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. 4Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. 5Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.
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Zitierungen von § 7 Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 PartG Organe
... Verbände gewählt werden. Landesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1 Satz 4) können die Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1602/a22892.htm
