§ 15 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 15 Willensbildung in den Organen


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

(2) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2a) 1Der Vorstand kann entscheiden,

1.
dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und

2.
welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.

2Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) 1Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. 2In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. 3Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 m.W.v. 5. März 2024

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Frühere Fassungen von § 15 Parteiengesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 Parteiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Artikel 1 11. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... durch den Vorstand bestimmt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt." 2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Vorstand kann entscheiden, ...


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