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§ 22 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich



Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.

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Zitierungen von § 22 Parteiengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 PartG Abschluss- und Übergangsregelungen (vom 01.01.2016)
... Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr. (2) Für die Berechnung ...