(1)
1Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach §
6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten.
2Die Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde.
3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.
(2)
1Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten.
2Die Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde.
3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563