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Änderung § 15 Parteiengesetz vom 05.03.2024

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Willensbildung in den Organen


(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

(2) 1 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. 2 Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) 1 Der Vorstand kann entscheiden,

1. dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und

2. welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.

2 Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) 1 Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. 2 In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.




 
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