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Änderung § 38 Parteiengesetz vom 01.01.2016

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Zwangsmittel des Bundeswahlleiters


(Text neue Fassung)

§ 38 Zwangsmittel


vorherige Änderung

1 Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.



(1) 1 Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.

(2) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. 2 Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000
Euro.