§ 17 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
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