(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
- alkoholfreie Getränke,
- 2.
- unentgeltliche Kostproben,
- 3.
- zubereitete Speisen oder
- 4.
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678