§ 8 Erlöschen der Erlaubnis
1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. 2Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
interne Verweise§ 9 GastG Stellvertretungserlaubnis ... und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ...
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