Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
|

§ 10 Weiterführung des Gewerbes



1Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. 2Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. 3Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 Gaststättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GastG Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
... den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, 7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung ...
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... als Stellvertreter tätig ist, 5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, 5a. (aufgehoben) ...