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§ 18 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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§ 18 Sperrzeit



(1) 1Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 18 Gaststättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GastG Vereine und Gesellschaften (vom 08.09.2015)
... sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18 , 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. ...
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... nicht gewährt, 12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1 , des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ...