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§ 19 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke



Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 19 Gaststättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, 7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht, 8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über ...