§ 24 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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§ 24 Realgewerbeberechtigung



(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über das öffentliche Interesse hinsichtlich der Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 3). 2Realgewerbeberechtigungen, die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. 3Die Frist kann von der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Länder können bestimmen, daß auch die in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher nicht ausgeübt wurde.



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