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§ 12a - Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Artikel 5 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3955, 3956; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
Geltung ab 01.01.2005 bis 31.12.2019; FNA: 603-12 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023



Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.



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Frühere Fassungen von § 12a FAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 5 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
aktuellvor 19.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a FAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a FAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 1 FAGuaÄndG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... die Angabe „12.608.682.590 Euro" ersetzt. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Abweichende Bestimmungen für die ... ersetzt. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 Für die ...

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 5 FiskVtrUG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Abweichende Bestimmungen für die ... geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 Für die ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018)
... und der Ausgleichsbeiträge nach § 10" gestrichen. 13. § 12a wird aufgehoben. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...