§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
1Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß
§ 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt.
2Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.
Frühere Fassungen von § 2 FAG
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Zitierungen von § 2 FAG
interne Verweise§ 4 FAG Finanzkraftausgleich (vom 01.01.2020) ... hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der ...
§ 10 FAG Bemessung der Zu- und Abschläge (vom 01.01.2020) ... übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFöderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 FANeuReG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (vom 21.12.2018) ... Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den ... das Jahr 2020 ergibt." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern Der Länderanteil an der ... hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft." ... gestrichen. bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der" durch die Wörter „die ... das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der" durch die Wörter „die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der" ... Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land ... ersetzt. b) Im Wortlaut werden die Wörter „nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach ... 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Ergänzungsanteile werden nach § 2 , die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge" durch die ... und wird die Angabe „§§ 4 bis 10" durch die Wörter „ §§ 2 sowie 4 bis 10" ersetzt. 15. § 14 wird wie folgt geändert: ... der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten ...
Zitate in aufgehobenen TitelnZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
V. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 213; aufgehoben durch § 4 V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 781
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