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Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (1. AZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 137 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2011 AZV § 7a (neu)

Nach § 7 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Experimentierklausel

(1) Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in seinem Geschäftsbereich sowie im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Arbeitsbereiche bestimmt werden, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für

1.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,

2.
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

3.
Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr sowie

2.
nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang.

(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angespart werden. Der Zeitausgleich wird durch Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist.

(5) Zeitguthaben verfallen am 31. Dezember 2016, spätestens jedoch drei Jahre vor Erreichen der Antragsaltersgrenze. Hierauf sind die Beamtinnen und Beamten im Einzelfall rechtzeitig hinzuweisen.

(6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.


Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.