Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (GWBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. November 2023 EGBGB Artikel 247, Anlage 6

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 247 § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

2.
In Anlage 6 Teil B Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten" Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GWBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 3 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294 ) geändert worden ist, wird folgender § 66 angefügt: „§ 66 ...


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