Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (6. MUVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 330; Geltung ab 01.01.2024

Artikel 1 Änderung der Mindestunterhaltsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 MUV § 1

§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

1.
in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 480 Euro,

2.
in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 551 Euro,

3.
in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 645 Euro."



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