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Änderung § 2 KoStrukStatG vom 08.09.2015

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§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 270 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.