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Änderung § 7 VbF vom 04.06.2016

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§ 7 VbF a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 VbF n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anlagen des Bundes


(Text alte Fassung)

(1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(Text neue Fassung)

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(2) (weggefallen)



 

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