Das
Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 24 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,".
- 2.
- In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.