Artikel 3 - Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze (BetrInASGEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 GNotKG Anlage 1

In den Nummern 11101 und 11104 der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „10,00 €" durch die Angabe „11,50 €" und die Angabe „mindestens 200,00 €" durch die Angabe „mindestens 230,00 €" ersetzt.



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