Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 1


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:

a)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 895),

b)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 999),

c)
Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308),

d)
Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51),

e)
Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648),

f)
Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 321),

sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen.

(2) Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten, unabhängig davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, haben diese behalten.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAngRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StAngRegG
... daß der Ausschlagende die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben ...
§ 11 StAngRegG
... aus rassischen Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen worden ist, hat einen Anspruch auf ...
§ 22 StAngRegG
... eine Urkunde des Inhalts, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung von einer so verliehenen deutschen ...


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