Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 2
Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tatbestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestandes besessen.
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