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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 4



Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Ausschlagung einen Tatbestand erfüllt, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, so bewirkt die Ausschlagung, daß er im Zeitpunkt der Erfüllung des Erwerbstatbestandes deutscher Staatsangehöriger geworden ist.