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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 6 - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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§ 6



(weggefallen)

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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StAngRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAngRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StAngRegG
... zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbürgerungsanspruch.  ...
§ 14 StAngRegG
... (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6 , 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen ...
§ 17 StAngRegG
... 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6 , 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende ...
§ 24 StAngRegG
... Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6 , 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der ...