(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des
Grundgesetzes ist, aber in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und dem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des §
6. Wird er eingebürgert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbürgerungsanspruch.
(2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgegeben, so erlischt der Anspruch auf Einbürgerung im Zeitpunkt der Aufgabe des Aufenthalts.
§ 14 StAngRegG ... (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8 , 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen ...
§ 17 StAngRegG ... und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8 , 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder ...
§ 24 StAngRegG ... Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8 , 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der ...