(1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des
Grundgesetzes ist, kann die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach §
1 des
Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. §
13 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbürgerung beantragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte, der nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls vom Ausland her einen Einbürgerungsantrag stellen.
(2) Einem Einbürgerungsantrag muß stattgegeben werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, im zweiten Weltkrieg Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht aus einem Staat stammt, der die durch Sammeleinbürgerung in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Einbürgerungsanträge der Ehefrauen, Witwen und der im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kinder solcher Personen.
§ 13 StAngRegG ... Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme ...
§ 14 StAngRegG ... (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen ...
§ 17 StAngRegG ... der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9 , 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der ...
§ 24 StAngRegG ... Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9 , 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der ...