(1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.
(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864