(1) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann die Ausschlagungserklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.
(2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der fremd verwalteten deutschen Gebiete hat.
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864