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Änderung § 15 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 01.09.2009

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten vertreten.

(Text alte Fassung)

(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.