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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Fünfter Abschnitt - Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.1955 BGBl. I S. 65; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-5 Staatsangehörigkeit
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Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25



Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich aus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staatsangehörigkeit werden durch die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt.


§ 26



Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind gebührenfrei.


§ 27



§ 17 gilt, soweit er die örtliche Zuständigkeit regelt, auch für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Staatsangehörigkeitsgesetzes.


§ 28



Die deutsche Staatsangehörigkeit "auf Widerruf" steht der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, soweit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht worden ist.


§ 29



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 30



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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