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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (MinStGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 28. Dezember 2023 AStG § 6, § 8, § 18, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vordruck" durch die Wörter „Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „; sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben" gestrichen.

c)
In Satz 3 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

2.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „25 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.

3.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vordruck" durch die Wörter „Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärung sowie die Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

4.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 sind

1.
Minderungen des Vermögenszuwachses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen nach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berücksichtigen und

2.
Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder 5 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt; § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen."

b)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) § 8 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2023 endet.

(7) § 6 Absatz 5 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 18 Absatz 3 in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2024 endet."