Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2024
-
- a)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt."
- 2.
- In § 68 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 66 und 67" durch die Angabe „§§ 66, 67 und 69" ersetzt.
- 3.
- In § 139 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8" die Angabe „und 10" eingefügt.
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... (2) Artikel 3 Nummer 4, 6 und 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412