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Artikel 3 - Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze (GWStatGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 3 ändert mWv. 23. Januar 2024 PreisStatG § 7b

In § 7b Absatz 6 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ersetzt.

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